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Zollabfertigung in den freien Warenverkehr | Importabfertigung

 

Damit Sie über die aus einem Drittland eingeführten Waren frei verfügen können, bedarf es der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren der "Überlassung zum zollrechtlich (und steuerrechtlich) freien Verkehr".

Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren dürfen Sie über die Waren, die dann den Status einer Unionsware haben, grundsätzlich frei verfügen.

Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Union verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall allerdings die Zahlung der für diese Waren anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.

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Ablauf des Abfertigungsverfahrens

 

Die Überlassung einer Nicht-Unionsware zum freien Verkehr setzt die Abgabe einer entsprechenden Anmeldung durch eine berechtigte Person, dem sogenannten Anmelder, voraus, Art. 158 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK).

Der Verlauf des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens, das prinzipiell auch für alle anderen Zollverfahren gilt, stellt sich chronologisch wie folgt dar:

 

Entgegennahme und Vorprüfung der Zollanmeldung

 

Die Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen und darauf vorgeprüft, ob die Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 162 UZK). 
Die Vorprüfung dient insbesondere der Feststellung, ob:

  • die Zollanmeldung alle erforderlichen Angaben enthält,

  • alle erforderlichen Unterlagen beigefügt und

  • die Waren der Zollstelle gestellt wurden.

Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein.
Ergibt die Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 172 UZK).

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Quelle: Generalzolldirektion | www.zoll.de

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Als Zollagent erstellen wir in Ihrem Namen und Auftrag alle erforderlichen Anmeldungen für die Zollabfertigung in den freien Warenverkehr. Sollten Sie bisher keine EORI-ID haben, prüfen wir mit Ihnen gemeinsam die Optionen und helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beantragung. Selbstverständlich kalkulieren wir Vorab die fälligen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer. 

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Die einmalige Einfuhr von Waren im Wert von unter € 1000,00 ist für Verbraucher auch ohne EORI-ID möglich.

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Bitte beachten Sie, das wir vor Beauftragung keine telefonische Beratung hierzu durchführen können. 

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