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Checkliste

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Damit Sie über die aus einem Drittland eingeführten Waren frei verfügen können, bedarf es der Überführung dieser Waren in das Zollverfahren der "Überlassung zum zollrechtlich (und steuerrechtlich) freien Verkehr".
Nach Erledigung der Förmlichkeiten zu diesem Zollverfahren dürfen Sie über die Waren, die dann den Status einer Unionsware haben, grundsätzlich frei verfügen.
Dieses Zollverfahren kommt vor allem dann in Betracht, wenn die Ware endgültig im Zollgebiet der Union verbleiben und hier in den Wirtschaftskreislauf eingehen soll. Dies setzt im Regelfall allerdings die Zahlung der für diese Waren anfallenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und ggf. die besonderen Verbrauchsteuern) voraus.
Ablauf des Abfertigungsverfahrens
Die Überlassung einer Nicht-Unionsware zum freien Verkehr setzt die Abgabe einer entsprechenden Anmeldung durch eine berechtigte Person, dem sogenannten Anmelder, voraus, Art. 158 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK).
Der Verlauf des sich anschließenden Abfertigungsverfahrens, das prinzipiell auch für alle anderen Zollverfahren gilt, stellt sich chronologisch wie folgt dar:
Entgegennahme und Vorprüfung der Zollanmeldung
Die Zollanmeldung wird durch die Zollstelle entgegengenommen und darauf vorgeprüft, ob die Voraussetzungen für eine weitere Bearbeitung durch die Zollstelle vorliegen (Art. 162 UZK).
Die Vorprüfung dient insbesondere der Feststellung, ob:
-
die Zollanmeldung alle erforderlichen Angaben enthält,
-
alle erforderlichen Unterlagen beigefügt und
-
die Waren der Zollstelle gestellt wurden.
Im Rahmen dieser Prüfung wird entschieden, ob gegebenenfalls Gründe für die Nichtannahme der Zollanmeldung gemäß § 7 Zollverwaltungsgesetz vorliegen. Ein solcher Grund kann beispielsweise die örtliche Unzuständigkeit oder das Fehlen einer Bewilligung sein.
Ergibt die Vorprüfung, dass eine ordnungsgemäße Zollanmeldung vorliegt, ist die Zollstelle verpflichtet, diese rechtswirksam anzunehmen (Art. 172 UZK).
Quelle: Generalzolldirektion | www.zoll.de

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Als beratender Zollexperte organisieren wir die Erstellung der Zollanmeldung zum freien Warenverkehr.
Für diese Anmeldung benötigen Sie nicht nur eine gültige, inländische EORI-ID (ehem. Zollbeteiligtennummer) sondern auch einen inländischen Sitz Ihres Gewerbebetriebs, eine inländische Steuernummer und je nach Rechtsform entsprechende Nachweise darüber.
Bitte beachten Sie, das wir hier ausnahmslos in direkter Vertretung handeln, also nur im Namen und Auftrag des Anmelders / Einführers / Importeurs. Zollanmeldungen in indirekter Vertretung führen wir nicht durch.
Sollten Sie bisher keine EORI-ID haben, prüfen wir mit Ihnen gemeinsam die Optionen und helfen Ihnen auf Wunsch bei der Beantragung.
Selbstverständlich kalkulieren wir Vorab die fälligen Zölle und Einfuhrumsatzsteuer.
Die einmalige Einfuhr von Waren im Wert von unter € 1000,00 ist für Verbraucher auch ohne EORI-ID möglich.
Bitte beachten Sie, das wir vor Beauftragung keine telefonische Beratung hierzu durchführen können.
Unsere Dienstleistung richtet sich an Gewerbetreibende und Unternehmen in Deutschland im Rahmen eines bestehenden Speditionsvertrags.
Unser Zollfritze ® am Flughafen Bremen wird auch für Privatpersonen, sog. Verbraucher nach BGB tätig, nicht nur für Zollanmeldungen vor Ort in Bremen und Oldenburg sondern bundesweit an allen Häfen und Flufhäfen.
Falls Sie privat Waren, die als nicht gewerblicher Import zu verstehen sind, erhalten haben, und zur Zollanmeldung aufgefordert worden sind, schicken Sie uns bitte eine email an zollfritze@speditionskontor.de
Bitte haben Sie dafür Verständnis, das wir Aufträge für Zollanmeldungen nur per email entgegen nehmen können. Wir benötigen mindestens eine Kopie Ihrer Ausweisdokumente, die Frachtunterlagen, den Nachweis des Inhaltes der Sendung sowie die genaue Warenbescheibung.
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