F-Gas Portal der Europäischen Union
- Christian Böschen
- vor 3 Tagen
- 2 Min. Lesezeit
In den letzten Wochen erhielten wir viele Anrufe von verzweifelten Ausführern oder Einführern von gebrauchen PKW, die beim Zoll abgewiesen wurden, mit dem Verweis auf das F-Gas in ihrer Klimaanlage.
Aber was bedeutet das? Wir versuchen es in einfachen Worten zu erklären:
In jeder Klimaanlage eines Fahrzeugs befindet sich eine bestimmte Menge an Kühlmittel. Fluorierte Treibhausgase. Diese sind gem. EU-Verordnung genau anzugeben und in einem speziell dafür geschaffenen Portal der Europäischen Kommission schon vor der Zollanmeldung zu definieren und anzumelden. Dieses darf nur durch den Ausführer, also Händler oder Anmelder erfolgen, beim Import durch den im Inland ansässigen Importeur. Um die Anmeldung durchzuführen, ist vor der Anmeldung im eigentlichen Portal ein Zugang zu den Diensten der EU Kommission zu erstellen. Die Bestätigung der Anmeldung im Portal und die Meldung der Menge an F-Gas ist wiederum bei Zollanmeldung bereits anzugeben. Das bedeutet im Klartext: Vor Export oder Import eines Fahrzeugs mit Klimaanlage müssen entsprechende Zugänge vorhanden sein, sonst kann keine Zollanmeldung oder Ausfuhrbegleitdokumentenerstellung erfolgen. Hier gibt es keine Ausnahmen. Gern beraten wir Sie hierzu und unterstützen Sie beim Prozess der Anmeldung, allerdings dürfen und werden wir diese nicht durchführen.

Anbei ein Auszug aus dem Verordnungstext:
Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase
Seit dem 01. Januar 2015 galt die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 (F-Gas-Verordnung) über fluorierte Treibhausgase (F-Gase). Sie hob die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 auf. Am 11. März 2024 wurde sie durch die Verordnung (EU) 2024/573 abgelöst. Die von der Europäischen Kommission erlassenen zusätzlichen Implementierungsvorschriften bleiben bis zum Erlass neuer Implementierungsvorschriften weiterhin gültig.
Seit dem Inkrafttreten der neuen EU-F-Gas-Verordnung 2024/573 am 11.03.2024 wird für die Ein- und Ausfuhr der in der Verordnung in den Anhängen I – III aufgeführten Stoffe sowie von Erzeugnissen und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, eine Lizenz benötigt. Dies ist unabhängig von der Menge der Stoffe. Die Lizenz wird von der Europäischen Kommission vergeben, wozu eine Registrierung im F-Gas Portal notwendig ist.
Die neue F-Gas-Verordnung ist ein Beitrag, um die Emissionen des Industriesektors weiter zu senken. Die Emissionsreduktion fluorierter Treibhausgase soll durch drei wesentliche Regelungsansätze erreicht werden:
Weitere schrittweise Beschränkung (Phase down) der am Markt verfügbaren Mengen an teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW),
Erlass weiterer Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote, wenn technisch machbare, klimafreundlichere Alternativen vorhanden sind, sowie neuer Inbetriebnahmeverbote,
Beibehaltung und Ergänzung der Regelungen zu Emissionsbegrenzung, Dichtheitsprüfungen, Zertifizierung, Entsorgung und Kennzeichnung.
Mit der F-Gas-Verordnung soll insbesondere ein Anreiz zur Verwendung von Alternativen anstelle von F-Gasen geschaffen werden.